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Änderung der VOB/B

Gegenwärtig arbeiten Vertreter der Politik sowie der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite gemeinsam an einem neuen Entwurf der VOB Teil B. Der Entwurf wird dabei im Rahmen des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) erarbeitet.  

Grund für einen Änderungsentwurf der VOB/B ist das 2018 in Kraft getretene gesetzliche Bauvertragsrecht. Dessen Vorschriften weichen von denen der VOB/B ab.  

Der aktuelle Entwurf der VOB/B, der vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) 2021 dem Deutschen Vergabe und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) vorgelegt wurde, sieht Änderungen insbesondere in den Bereichen des Anordnungsrechts des Auftraggebers, der Nachtragsvergütung sowie der Bauzeitverlängerung vor.

Die VOB/B wird dabei teilweise an die gesetzlichen Regelungen des neuen Bauvertragsrechts angeglichen. Der Entwurf ist aus Auftragnehmersicht unausgewogen und berücksichtigt überwiegend die Interessen der Auftraggeberseite. Von Auftragnehmerseite sind bereits erste Gegenvorschläge angekündigt.  

Wann eine neue Ausgabe der VOB/B in Kraft treten wird, ist noch ungewiss. Weitere Informationen erhalten Sie in Kürze hier.  

Im vergangenen Jahr 2021 legte das BMI dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) einen Entwurf der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vor. Hintergrund ist, dass der DVA eine Überarbeitung dieses für die Baupraxis wichtigen Vertragswerkes beabsichtigt.  Auch von Vertretern der Auftragnehmerseite wurde ein Entwurf erarbeitet und dem DVA zur gemeinschaftlichen Überarbeitung der VOB/B bereitgestellt. Dabei wurde insbesondere die baurechtliche Rechtsprechung berücksichtigt. Zudem sieht der Entwurf eine Anpassung an das gesetzliche Bauvertragsrecht vor. Die Besonderheiten der VOB/B bleiben dabei jedoch weitestgehend aufrechterhalten. Die vorgeschlagenen Änderungen sind in diesem Dokument farblich hervorgehoben und mit einer eingehenden Begründung versehen.

Diesen Entwurf der Vertreter der Auftragnehmerseite können Sie hier abrufen.