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Abfälle

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Abfälle im Sinne des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind „alle beweglichen Sachen, ... deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.“ (§ 3 KrWG).

Entsprechend der Definition sind rezyklierfähige Baustoffe nach dem Rückbau des Gebäudes den Abfällen zur Verwertung zuzurechnen. Dies gilt insbesondere für Baustähle, die zu 100% rezyklierbar und dank ihrer magnetischen Eigenschaften leicht sortierbar sind.

Siehe auch Abfallhierarchie.