Abfälle
Abfälle im Sinne des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind „alle beweglichen Sachen, ... deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.“ (§ 3 KrWG).
Entsprechend der Definition sind rezyklierfähige Baustoffe nach dem Rückbau des Gebäudes den Abfällen zur Verwertung zuzurechnen. Dies gilt insbesondere für Baustähle, die zu 100% rezyklierbar und dank ihrer magnetischen Eigenschaften leicht sortierbar sind.
Siehe auch Abfallhierarchie.